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   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2022 - 12 B 901/22   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2022 - 12 B 901/22 (https://dejure.org/2022,31388)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.08.2022 - 12 B 901/22 (https://dejure.org/2022,31388)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. August 2022 - 12 B 901/22 (https://dejure.org/2022,31388)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 19 L 1322/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2022 - 12 B 901/22
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2017 - 12 B 1474/16

    Regelungswirkung einer jugendhilferechtlichen Ordnungsverfügung betreffend die

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2022 - 12 B 901/22
    Ungeachtet der Frage, ob entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragsteller auf das Jugendamt der Antragsgegnerin die Antragsbefugnis der Antragsteller entfallen ist oder, wovon der Senat in vergleichbaren Konstellationen ausgeht, ob es am Rechtsschutzinteresse fehlt, weil eine Erledigung der vorläufigen Inobhutnahme eingetreten ist, wenn die Fortführung der Fremdunterbringung ihren Rechtsgrund nicht mehr in der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII), sondern in einer Entscheidung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 40, vom 7. September 2017 - 12 E 651/17 -, juris Rn. 7, und vom 28. März 2017 - 12 B 1474/16 -, juris Rn. 5, stellt das Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit des Antrags der Antragsteller in Frage.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2017 - 12 E 651/17
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2022 - 12 B 901/22
    Ungeachtet der Frage, ob entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragsteller auf das Jugendamt der Antragsgegnerin die Antragsbefugnis der Antragsteller entfallen ist oder, wovon der Senat in vergleichbaren Konstellationen ausgeht, ob es am Rechtsschutzinteresse fehlt, weil eine Erledigung der vorläufigen Inobhutnahme eingetreten ist, wenn die Fortführung der Fremdunterbringung ihren Rechtsgrund nicht mehr in der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII), sondern in einer Entscheidung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 40, vom 7. September 2017 - 12 E 651/17 -, juris Rn. 7, und vom 28. März 2017 - 12 B 1474/16 -, juris Rn. 5, stellt das Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit des Antrags der Antragsteller in Frage.
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